Richtlinien für Grabungs- und Museumspraktika des Dachverbands Archäologischer Studierendenvertretungen e.V.

Die allgemeinen Richtlinien zur Durchführung von Praktika wurden vom DASV e.V. auf Grundlage der bundesdeutschen Rahmengesetzgebung zusammengestellt. Die Richtlinien des DASV e.V. zu Grabungs- und Museumspraktika wurden von der Mitgliederversammlung im Rahmen der Bundesfachschaftentagungen in Höflein bei Wien 2008 zusammen mit VertreterInnen der Berufsverbände DArV e.V. und DGUF e.V. abgestimmt.

A) Allgemeine Praktikumsrichtlinien:

Das Praktikum richtet sich nach der Definition eines Praktikums nach § 138 II BGB:

„Das Praktikum dient in erster Linie dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen. Das Lernen steht im Vordergrund und darf nicht von der jeweiligen Arbeitsleistung des Praktikanten/der Praktikantin überlagert werden. Wenn die Arbeitsleistung den Erwerb beruflicher Erkenntnisse überwiegt, hat der/die PraktikantIn Anspruch auf vollen Lohn.“

Im Vorfeld des Praktikums sollte ein Gespräch mit den Verantwortlichen geführt werden, wobei sowohl über das Praktikum als auch über den organisatorischen Eigenaufwand (Anreise, Unterkunft, Verpflegung, Kosten) gesprochen werden sollte. Der Abschluss eines Praktikumsvertrages wird empfohlen.

Darin sollten folgende Punkte enthalten sein:

  • Beginn und Dauer des Praktikums
  • Ausbildungsplan (Ablauf und Inhalt des Praktikums)
  • Höhe der Vergütung (falls vereinbart)
  • Dauer der Arbeitszeit (laut tarifvertraglicher Regelung oder Arbeitszeitgesetz)
  • Dauer des Urlaubs
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (falls vereinbart)
  • Kündigungsvoraussetzungen

Für Pflichtpraktika im Rahmen von Studiengängen gilt die in den Studienordnungen entsprechend festgesetzte Dauer von Praktika. Die Praktikumsstelle darf keinen regulären Arbeitsplatz ersetzen. Das bedeutet, dass der / die PraktikantIn nicht zur täglichen Verrichtung der Arbeiten fest eingeplant wird. Dem / der PraktikantIn steht während des Praktikums ein / eine BetreuerIn zur Verfügung. Er/Sie dient als AnsprechpartnerIn und AnleiterIn für die Arbeit des / der PraktikantIn.

Dem / der PraktikantIn muss für die Dauer des Praktikums ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.
 
Möglichst kurz nach dem Praktikum muss der Teilnehmerin / dem Teilnehmer ein Zeugnis über die Tätigkeit(en) ausgestellt werden (§ 630 "Pflicht zur Zeugniserteilung" BGB).  

B) Lehrgrabungen:  

Um den Charakter einer Lehrgrabung zu erfüllen, müssen den TeilnehmerInnen während ihrer aktiven Zeit verschiedene grundlegende Aspekte einer Grabung vermittelt werden. Jeder / jede TeilnehmerIn sollte an allen Stationen der Grabung in angemessenem Umfang aktiv teilnehmen.

Folgende Stationen sollten nach Möglichkeit enthalten sein:

  • Vermessen, Abstecken, Erstellen von Plana und Profilen, Zeichnen, Photographieren, Fundbergung und –einmessung, Befundinterpretation
  • Es sollte eine Einführung in die jeweils benutzten EDV-Programme gegeben werden (Datenbanken, Archäo-CAD etc).
  • Es wäre wünschenswert, dass ein Einblick in die Fundverwaltung gegeben wird.
  • Eine Lehrgrabung sollte nicht weniger als vier und nicht mehr als fünf Wochen umfassen. Zeitlich über diese Lehrgrabung hinaus gehende Praktikumszeiten müssen angemessen entlohnt werden.
  • Ein / eine BetreuerIn sollte während einer Lehrgrabung maximal drei Studenten beaufsichtigen.
  • Zudem muss innerhalb der Grabungszeit immer eine zentrale Ansprechperson zur Verfügung stehen, da unserer Meinung nach nur so eine sinnvolle Umsetzung der oben angeführten Stationen gewährleistet werden kann.

C) Museumspraktika:

Um den Charakter eines Museumspraktikums zu erfüllen, müssen die zentralen Aspekte der Museumsarbeit bei den auszuführenden Arbeiten berücksichtigt werden:

  • Am Anfang des Praktikums sollte eine Einführung in den Sammlungsbestand, die Ausstellung und die Abteilungen, sowie eine kurze Erläuterung der Schwerpunkte des Museums stattfinden.
  • Die Arbeit im Archiv / der Sammlung bzw. der Umgang mit Originalfunden sollte beim Praktikum gewährleistet sein.
  • Der / die PraktikantIn sollte in die Struktur der Museumsverwaltung eingeführt werden.
  • Im Zentrum des Praktikums sollte die Museumsarbeit stehen. Eine Teilnahme an z.B. archäologischen Ausgrabungen des Museums während der eigentlich für das Museumspraktikum veranschlagten Zeit ist zu vermeiden.
  • Ein Museumspraktikum sollte nicht weniger als vier und nicht mehr als sechs Wochen umfassen. Über diesen Zeitraum hinausgehende Praktikumszeiten müssen angemessen entlohnt werden.

(c) Dachverband Archäologischer Studierendenvertrungen (Stand 02. Mai 2008)